Satzung

§1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Theodor-Heuss-Gymnasium-Förderverein e. V. 
Er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Pforzheim eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

§2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 

  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zweck
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Zwecke

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Die Satzungszwecke werden im Sinne der Ideale des Namensgebers und im Sinne der in der Präambel der Verfassung des Landes Baden- Württemberg formulierten Ziele und Werte entsprechend den Beschlüssen des Elternbeirats des Theodor-Heuss-Gymnasiums verwirklicht, insbesondere durch a) Aktivitäten, die den in Abs. 1 bezeichneten Zwecken dienen, 
b) Sammlung steuerbegünstigter Zuwendungen für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke, 
c) Gewährung von sachlicher und finanzieller Unterstützung an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich räumlich im Oberschulamtsbezirk Karlsruhe befinden, zur Verwendung für Zwecke der in Abs. 1 bezeichneten Art, insbesondere an das Theodor-Heuss-Gymnasium Pforzheim.

§4 Mitglieder

  1. Jedermann kann Mitglied des Vereins werden.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von Euro 25,00 zu leisten. Für Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beträgt der jährliche Beitrag EURO 10,00.
  4. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit Wirkung zum nächstfolgenden 3
  5. August durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand erklären.
  6. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen rückständig, so kann der Vorstand den Vereinsausschluss beschließen.

§ 5
 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. In der Einladung ist der aktuelle Mitgliederstand mitzuteilen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20% aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstandsvorsitzenden oder durch den jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden des Theodor-Heuss-Gymnasiums durch Aushang am Informationsbrett des Theodor-Heuss-Gymnasiums oder durch schriftliche Mitteilung mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Die schriftliche Mitteilung kann auch per Fax, e-mail erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Absendetag.
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über
    a) die Schwerpunkte der Förderaktivitäten des Vereins,
    
b) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands, 

    c) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, 

    d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins, 

    e) die Wahl von Rechnungsprüfern,
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder vom jeweiligen Elternbeiratsvorsitzenden des Theodor-Heuss-Gymnasiums nach Wahl der Versammlung geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind, unabhängig von deren Abstimmungsverhalten. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Mitgliedschaftsrechte können nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Eine Vollmacht ist nicht möglich.
  4. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltung ist zulässig. Diese Stimme bleibt außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderung oder bei Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. 
Jeder Vorschlag zur Änderung der Satzung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied zugestellt werden mit dem Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung mit der oben genannten Mehrheit beschlussfähig ist.
  5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden als Schriftführer, welche jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird für die Vertretungsbefugnis bestimmt, dass diese einzeln von dem jeweiligen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge seiner Nennung im Verhinderungsfalle des Vor- genannten ausgeübt werden darf.
  2. Weiterhin gehört der Schatzmeister dem Vorstand an. 

  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund nach schriftlicher Einladung zu diesem Tagesordnungspunkt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden.
  4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse wer- den mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Die Beschränkung des Vorstandes gemäß § 6, 2 e ist nur für das Innenverhältnis bestimmt.
  6. Die Amtszeit des erstgewählten Vorstandes beginnt mit der Gründung und endet am 31. August 2001.
  7. Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese können an jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung teilnehmen.

§8 Schlussbestimmungen

  1. Das Vereinsjahr ist das Schuljahr. Es läuft vom 01. September jeden Jahres bis zum 31. August des jeweils folgenden Jahres.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen an die THG Stiftung für Stiftungszwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  4. Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 05.Dezember 2016 beschlossen.

STAND : 05. Dezember 2016

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75172 Pforzheim

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