Satzung

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Theodor-Heuss-Gymnasium-Förderverein e.V.
    Er ist im Vereinsregister des Amtsgericht Mannheim unter der Nr. VR501451 eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ``Steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Zwecke

  1. Zwecke des Vereins sind die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.
  2. Die Satzungszwecke werden im Sinne der Ideale des Namensgebers und im Sinne der Präambel der Verfassung des Landes Baden-Württemberg formulierten Ziele und Werte entsprechend den Beschlüssen der Organe des Theodor-Heuss-Gymnasiums, verwirklicht insbesondere durch
    a) Aktivitäten, die den in Abs.1 bezeichneten Zwecken dienen,
    b) Sammlung steuerbegünstigter Zuwendungen für die in Abs. 1 bezeichneten Zwecke,
    c) Gewährung von sachlicher und finanzieller Unterstützung an andere gemeinnützige Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts, die sich räumlich im Oberschulamtsbezirk Karlsruhe befinden, zur Verwendung für Zwecke der in Abs. 1 bezeichneten Art, insbesondere an das Theodor-Heuss-Gymnasium Pforzheim.

§ 4 Mitglieder

  1. Alle natürlichen und juristischen Personen können Mitglieder des Vereins werden.
  2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Mitglieder haben einen jährlichen Beitrag von mindestens 25 Euro zu leisten. Für Mitglieder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beträgt der jährliche Beitrag 10 Euro.
  4. Jedes Mitglied kann jederzeit seinen Austritt mit Wirkung zum nächstfolgenden 31.August durch schriftliche Mitteilung per Post oder E-Mail gegenüber dem Vorstand erklären.
  5. Ist ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen rückständig, so kann der Vorstand den Vereinsausschluss beschließen.

§ 5 Organe des Vereins

    Organe des Vereins sind
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen.
    Auf schriftliches Verlangen von mindestens 20 % aller Mitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    Die Einberufung erfolgt durch den Vereinsvorsitzenden oder bei Verhinderung durch dessen Stellvertreter durch Aushang am Informationsbrett des Theodor-Heuss-Gymnasiums und durch schriftliche Mitteilung per E-Mail über den Schulverteiler des Theodor-HeussGymnasiums mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Sofern aktuelle E-Mail Adressen der Mitglieder vorliegen, erfolgt eine direkte Einladung der Mitglieder per E-Mail. Die Frist beginnt mit dem Absendetag.
  1. Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über
    a) die Schwerpunkte der Förderaktivitäten des Vereins,
    b) die Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstands,
    c) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    d) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    e) die Wahl von Rechnungsprüfern,
    f) Ausgaben in der der Höhe von mehr als 5.000,00 Euro(fünftausend).
  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, unabhängig von deren Abstimmungsverhalten.
    Abstimmungen finden per Akklamation statt, wenn nicht ein gegenteiliger Antrag von einem Teilnehmer der Versammlung gestellt wird. Die Mitgliedschaftsrechte können nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Die Erteilung einer Vollmacht ist nicht möglich.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltung ist zulässig. Diese Stimme bleibt außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Bei Satzungsänderung oder bei Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Jeder Vorschlag zur Änderung der Satzung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung jedem Mitglied an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse zugesandt werden mit dem Hinweis, dass diese Mitgliederversammlung mit der oben genannten Mehrheit beschlussfähig ist. 5. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu aufzunehmen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Die Niederschrift soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung und die einzelnen Abstimmungsergebnisse.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden, welche jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Im Innenverhältnis wird für die Vertretungsbefugnis bestimmt, dass diese einzeln von dem jeweiligen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge seiner Nennung im Verhinderungsfalle des Vorgenannten ausgeübt werden darf.
  2. Weiterhin gehört der Kassenverwalter dem Vorstand an.
  3. Dem weiteren Vorstand gehören wenigstens 2 (bis maximal 6) weitere Mitglieder an, die als Beisitzer die Arbeit des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden begleiten und beratend zur Seite stehen. Einer der Beisitzer übt gleichzeitig noch das Amt des Schriftführers aus.
  4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung neuer Vorstandsmitglieder im Amt.Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grund nach schriftlicher Einladung zu diesem Tagesordnungspunkt mit 2/3-Mehrheit der Anwesenden abberufen werden.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  6. Die Beschränkung des Vorstandes gemäß § 6, 2 e ist nur für das Innenverhältnis bestimmt.
  7. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Diese können an jeder Vorstandssitzung und Mitgliederversammlung teilnehmen.

§ 8 Schlussbestimmungen

  1. Das Vereinsjahr ist das Schuljahr. Es läuft vom 01. September jeden Jahres bis zum 31. August des jeweils folgenden Jahres.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die THG-Pforzheim Stiftung Treuhandstiftung der Stiftung für die RegionSparkasse Pforzheim-Calw, zwecks Verwendung für die eigenen Stiftungszwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  3. Ergänzend zu dieser Satzung gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
  4. Die vorstehende Satzung wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 06.März 2023 beschlossen.

Stand 06.02.2023

Kontakt

Zerrennerstr. 43-45
75172 Pforzheim

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