Schule als Staat - Verfassung

Gestaltung: Alexander Laxgang
Gestaltung: Alexander Laxgang

Verfassung des Staates New Thyron

Präambel

Der Staat New Thyron hat sich mit dem Gedanken, ein friedliches und gerechtes Miteinander zu gewährleisten, diese Verfassung gegeben. Schülerinnen und Schüler, Schulleitung, Lehrerinnen und Lehrer, Sekretärinnen und Hausmeister des Theodor-Heuss-Gymnasiums sind gleichberechtigte Bürgerinnen und Bürger unseres Staates. In diesem wollen wir den Zusammenhalt untereinander stärken, demokratisches Zusammenleben einüben sowie unseren Staat durch engagierte Mitarbeit politisch, wirtschaftlich und sozial fördern.

Inhalt

    1. Die Grundrechte
    2. Die Grundpflichten
    3. Der Staat
    4. Die Rechtsprechung
    5. Das Finanz- und Wirtschaftswesen
    6. Notstand
    7. Verfassungsänderung
Bei Personenbeschreibungen bezieht sich die männliche Form immer auf beide Geschlechter.

 

I. Die Grundrechte

Artikel 1 [Menschenwürde, Grundrechtsbindung]

      1. Die Würde des Menschen ist unantastbar. Es ist die Verpflichtung des Staates und aller Bürger sie zu achten und zu schützen.
      2. Jeder Mensch hat das Recht, in unserem Staat in Würde, Frieden und größtmöglicher Freiheit zu leben, ebenso sind alle Bürgerinnen und Bürger gleichberechtigt.
      3. Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

Artikel 2 [Grundrechte]

      1. Jeder hat das Recht auf körperliche Unversehrtheit.
      2. Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
      3. Die freie Meinungsäußerung sowie die Pressefreiheit werden gewährleistet. Eine Zensur durch den Staat findet nicht statt. Diese Rechte finden ihre Grenzen in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze.
      4. Der Staat garantiert Glaubens- und Religionsfreiheit.
      5. Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seines Alters, seiner Herkunft, seines Glaubens, seiner sexuellen Orientierung, seiner religiösen oder politischen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden.
      6. Alle Menschen haben das Recht, sich ohne Genehmigung friedlich und ohne Waffen öffentlich zu versammeln.
      7. Alle Bürger haben das Recht, Parteien, Vereine oder Gewerkschaften zu gründen. Näheres regelt ein Gesetz.
      8. Alle Bürger können ihren Beruf und Arbeitsplatz im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten frei wählen. Näheres regelt ein Gesetz.
      9. Das Eigentumsrecht wird gewährleistet. Schranken werden durch Gesetze bestimmt. Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

Artikel 3 [Verwirkung der Grundrechte]

        Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit, die Religi-onsfreiheit, die Versammlungsfreiheit oder die Vereinigungsfreiheit zum Kampfe gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Darüber entscheidet das Gericht.

 

II. Die Grundpflichten

Artikel 4 [Anwesenheitspflicht]

        Während der Öffnungszeiten des Staates besteht für jeden Staatsbürger eine Anwesenheitspflicht. Diese wird im Rahmen eines Gesetzes geregelt.

Artikel 5 [Ausweispflicht]

      1. Staatsangehörige sind verpflichtet, ihren Ausweis bei Betreten des Staates auf Verlangen vorzuweisen.
      2. Für ausländische Besucher besteht die Pflicht, ein gebührenpflichtiges Visum zu beantragen.
      3. Für die Besucher des Staates gelten dieselben Gesetze wie für die Staatsbürger.

Artikel 6 [Gesetze]

        Den gesetzlichen Beschlüssen des Parlaments ist Folge zu leisten.

Artikel 7 [Unternehmen]

        Ziel jedes Unternehmens ist es, wirtschaftlich zu arbeiten und seiner sozialen und ökologischen Verantwortung gegenüber den Angestellten und der Gesellschaft nachzukommen. Sie tragen zum Gemeinwohl bei.

Artikel 8 [Säuberung des Staatsgebiets]

        Jeder Staatsbürger ist dazu verpflichtet, das gesamte Staatsgebiet nach dem Projekt ordnungsgemäß zu verlassen.

Artikel 9 [Hausordnung]

      1. Jeder Bürger hat die Hausordnung auch während des Projektes einzuhalten.
      2. Es herrscht ein striktes Waffen- und Drogenverbot.
      3. Es herrscht ein Alkoholverbot, Ausnahmegenehmigungen sind durch die Steuergruppe möglich.

 

III. Der Staat

Artikel 10 [Staatsname]

        Der Staat heißt New Thyron.

Artikel 11 [Staatsgebiet, Räumlichkeiten]

      1. Das Staatsgebiet umfasst das Hauptgebäude des Theodor-Heuss-Gymnasiums, die Räume in der Zerrennerstraße 32, die Jahnhalle und den abgegrenzten Pausenhof.
      2. Innerhalb des Schulgebäudes sind nur die Räumlichkeiten nutzbar, die den Schülern im normalen Schulalltag ohne Aufsicht zur Verfügung stehen. Ausnahmegenehmigungen können von der Steuergruppe erteilt werden.
      3. Betriebe oder Personen, denen Räume vom Staat zur Verfügung gestellt werden, sind verpflichtet, diese jederzeit in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Sie haben den Raum am Ende des Projektes sauber und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen.

Artikel 12 [Grundprinzipien des Staates]

      1. Der Staat ist eine freiheitliche und soziale parlamentarische Monarchie.
      2. Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volk durch Wahlen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
      3. Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Artikel 13 [König]

      1. Der König ist das Staatsoberhaupt. Er hat eine rein repräsentative Funktion.
      2. Der König wird aus allen interessierten Kandidaten per Los bestimmt.
      3. Dem König ist jede weitere Nebentätigkeit untersagt.
      4. Der König kann abdanken. In diesem Fall wird ein neuer König per Los bestimmt.
      5. Der König ist kein Mitglied des Parlaments oder der Regierung, er hat aber stets ein Anhörungsrecht.
      6. Der König ernennt den Ministerpräsidenten, die vom Ministerpräsidenten vorgeschlagenen Minister und die vom Parlament gewählten Richter.
      7. Der König unterschreibt die Gesetze.

Artikel 14 [Parteien]

      1. Jeder Staatsbürger hat das Recht, eine Partei zu gründen.
      2. Die innere Ordnung und Zielsetzung der Parteien müssen demokratischen Grundsätzen und der Verfassung entsprechen. Verstößt eine Partei gegen diese, kann sie verboten werden.
      3. Jede Partei muss ein öffentlich zugängliches Programm vorweisen, in dem sie ihre Ziele formuliert.
      4. Jede Partei muss mindestens sieben Mitglieder vorweisen können.
      5. Parteispenden sind verboten.
      6. Jede Partei muss einen Spitzenkandidaten für den Ministerpräsidenten stellen sowie eine Kandidatenliste für die Parlamentswahl.
      7. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 15 [Regierung]

      1. Die Regierung hat die Leitung des Staates inne. Sie besteht aus dem Ministerpräsidenten und den Ministern.
      2. Die Regierung führt die vom Parlament beschlossenen Gesetze aus und führt die laufenden Geschäfte.

Artikel 16 [Ministerpräsident, Minister]

      1. Der Ministerpräsident wird vom Parlament gewählt. Um Ministerpräsident zu werden, ist die absolute Mehrheit nötig.
      2. Das Parlament kann dem Ministerpräsidenten zu jeder Zeit sein Misstrauen aussprechen, indem es einen neuen mit absoluter Mehrheit wählt.
      3. Der Ministerpräsident beruft und entlässt Minister. Er legt die Aufgabenbereiche der Minister fest.
      4. Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien der Politik der Regierung vor und trägt für diese die Verantwortung. Innerhalb dieser Richtlinien führt jeder Minister sein Ressort eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Regierung im Ganzen.
      5. Der Ministerpräsident bestimmt einen Minister als stellvertretenden Ministerpräsidenten.
      6. Ministerpräsident und Minister werden vom König ernannt.
      7. Die Regierung legt ihre Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung fest.

Artikel 17 [Parlament, Parlamentspräsident]

      1. Das Parlament besteht aus 25 Abgeordneten und ist die Vertretung des Volkes.
      2. Die Abgeordneten sind nur ihrem Gewissen, der Verfassung und den Gesetzen unterworfen und nicht an Weisungen gebunden.
      3. Mindestens zwei Abgeordnete können gemeinsam eine Fraktion bilden.
      4. Aufgabe des Parlaments ist es, Gesetze zu beschließen und die Regierung zu kontrollieren. Diese Kontrolle übt es vor allem durch die Bewilligung des Haushaltsplans aus; der Haushaltsplan legt fest, wie viel Geld die Regierung durch Steuern und Abgaben einnimmt und wie viel Geld sie ausgeben darf.
      5. Der Parlamentspräsident und der stellvertretende Parlamentspräsident werden vom Parlament vorgeschlagen und mit relativer Mehrheit gewählt. Der Parlamentspräsident leitet die Sitzungen und verhält sich gegenüber den Parteien neutral.
      6. Das Parlament tagt während der Staatswoche mindestens einmal am Tag und wenn mindestens 25% der Abgeordneten eine Sitzung beim Parlamentspräsidenten beantragen.
      7. Das Parlament wählt die Richter mit Zweidrittelmehrheit.
      8. Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 18 [Gesetzgebung]

      1. Gesetze werden vom Parlament mit einfacher Mehrheit beschlossen.
      2. Für Beschlussfähigkeit müssen mindestens Zweidrittel der Abgeordneten anwesend sein.
      3. Ein Gesetzesentwurf kann von einer Fraktion oder der Regierung eingebracht werden.
      4. Es gibt die Möglichkeit eines Bürgerbegehrens. Das Parlament muss sich mit einem Gesetzesentwurf befassen, wenn dieser von mindestens 100 Bürgern unterschrieben wurde. Der Gesetzesentwurf muss beim Parlamentspräsidenten vorgelegt werden. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens haben in diesem Fall ein Rederecht im Parlament.

Artikel 19 [Wahlsystem]

      1. Das Parlament wird in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahl gewählt.
      2. Jeder Bürger ist stimmberechtigt und besitzt das aktive und passive Wahlrecht.
      3. Für die Parlamentswahl gibt es eine Sperrklausel in Höhe von 5%.
      4. Die Parlamentssitze werden nach dem Verhältniswahlrecht verteilt.
      5. Näheres regelt ein Gesetz.

 

IV. Die Rechtsprechung

Artikel 20 [Gericht]

      1. Die Rechtsprechung wird von je drei Richtern in zwei Senaten ausgeübt.
      2. Für das Richteramt kann sich jeder Staatsbürger bewerben, der das 14. Lebensjahr vollendet hat. Ein Richter wird vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit gewählt.
      3. Die Richter sind unabhängig und nur der Verfassung, dem Gesetz und ihrem Gewis-sen unterworfen. Sie üben die rechtsprechende Gewalt aus und dürfen keiner anderen Tätigkeit nachgehen. Bei der Urteilsfindung sind Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit zu achten.
      4. Vor Gericht hat jeder Staatsbürger Anspruch auf rechtliches Gehör.
      5. Jeder Bürger hat das Recht, andere Personen, auch Parlaments- und Regierungsmitglieder, bei begründetem Verdacht einer Straftat oder Verletzung verfassungsmäßig garantierter Rechte anzuzeigen.
      6. Jeder Bürger, die Regierung und jede Fraktion haben das Recht, Verfassungsklage gegen ein Gesetz zu erheben.
      7. Die Rechtsprechung muss öffentlich stattfinden.
      8. Berufung gegen ein Urteil kann beim unbeteiligten Senat eingelegt werden.
      9. Richter werden mit sofortiger Wirkung abgesetzt, wenn sie sich einer Straftat schuldig machen.

 

V. Das Finanz- und Wirtschaftswesen

Artikel 21 [Finanzwesen]

        Ein Finanzplan für das Gesamtprojekt wird von der Steuergruppe in Absprache mit dem Finanzministerium erstellt. Über diesen entscheidet das Parlament.

Artikel 22 [Währung]

      1. Als Währung des Staates wird ausschließlich der Theuss anerkannt.
      2. Der Wechselkurs liegt bei 1 Euro = 10 Theuss.
      3. Ein Rücktausch in Euro ist nicht möglich.
      4. Es gibt eine staatliche Zentralbank, die als einzige Geld drucken und umtauschen darf. Sie ist unabhängig.
      5. Die Leitung der Zentralbank wird von der Steuergruppe eingesetzt.
      6. Geldfälschung oder andere Zuwiderhandlung wird bestraft.
      7. Näheres regelt ein Gesetz.

Artikel 23 [Wirtschaftswesen]

      1. Jeder Bürger darf im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten ein Unternehmen gründen. Einschränkungen sind durch ein Gesetz geregelt.
      2. Waren dürfen nur vom zentralen Warenlager bezogen werden. Die Einfuhr von Waren ist nur dem zentralen Warenlager gestattet. Es können in Einzelfällen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.
      3. Waren sind Dinge, die zur Herstellung von Produkten benötigt werden und Produkte, die mit Gewinnabsicht abgegeben werden. Maschinen zur Herstelllung von Produkten dürfen eingeführt werden, wenn sie nicht zum Verkauf bestimmt sind.
      4. Das Warenlager untersteht dem Wirtschaftsminister. Die Leitung des Warenlagers wird durch die Steuergruppe eingesetzt.
      5. Näheres regelt ein Gesetz.

 

VI. Notstand

Artikel 24 [Notstand]

      1. Der König kann den Notstand ausrufen, wenn das Parlament handlungsunfähig ist oder ein schnelles Handeln unabdinglich ist.
      2. Hat der König den Notstand ausgerufen, so geht die judikative, legislative und exekutive Gewalt auf die Steuergruppe über.

 

VII. Verfassungsänderung

Artikel 25 [Verfassungsänderung]

      1. Diese Verfassung kann – bis auf Artikel 1, 2 und 12 – durch das Parlament mit Zweidrittelmehrheit verändert werden.
      2. Eine Verfassungsänderung ist auch durch die Steuergruppe während des Notstandes möglich.

beschlossen von der Steuergruppe am 01.03.2019

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